Über uns. Statuten.

Hier finden Sie alle offiziellen Regeln und Vorschriften, die unsere Organisation leiten
und unsere Mission unterstützen.

Statuten

  • Unter dem Namen „Natur- und Vogelschutz, Maur – Zumikon“

    besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Art. 60ff mit Sitz in 8124 Maur.

    Der Verein ist als Sektion Mitglied beim Schweizer Vogelschutz, SVS/ BirdLife Schweiz und somit auch beim Verband der Naturschutzvereine in den Gemeinden, ZVS/BirdLife Zürich.

  • Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege, die Erhaltung / Verbesserung der Lebensgrundlagen der im Gemeindegebiet vorhandenen Fauna und Flora sowie die Sicherung der biologischen Vielfalt.

    Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

    1. Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Umwelt und Natur im allgemeinen und der Vogelwelt im besonderen

    2. Initialisierung, Pflege, Unterhalt und Schaffung (Renaturierung) von naturnahen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere

    3. Beschaffung, Unterhalt sowie jährliche Kontrolle und Reinigung von Nistgelegenheiten für frei lebende Vögel

    4. Vermittlung und Vertiefung der Natur- und Vogelkunde sowie Information über Natur- und Vogelschutzbestrebungen für Mitglieder, Öffentlichkeit, Behörden und Jugend (Schulen) mit der Durchführung von Exkursionen, Vorträgen und ähnlichen Anlässen (Schulungen und Kursen) als auch mit dem Erstellen einer Kommunikations- und Dialogplattform

    5. Zusammenarbeit mit den Gemeinden Maur und Zumikon, als auch zielverwandten Organisationen

  • Der Verein steht allen Personen offen, welche die Statuten des Vereins anerkennen.

    Die Mitgliedschaft kann durch Antrag an den Vorstand erlangt werden.

    Mitglieder, welche das Ansehen resp. Interesse des Vereins schädigen oder die Beitragspflicht nicht erfüllen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

    Sowohl Aufnahmen wie Ausschlüsse von Mitgliedern müssen vom

    Vorstand einstimmig befürwortet werden.

    Der Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Mitteilung an den Vorstand und ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich.

    Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • Der Verein besteht aus folgenden Organen:

    1. Generalversammlung

    2. Vorstand

    3. Rechnungsrevisoren

  • Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr und die ordentliche Generalversammlung findet im 1. Quartal des Folgejahres statt.

    Die Einladung der Generalversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 15 Tage vorher, unter Bekanntgabe der zur Behandlung gelangenden Geschäfte. Anträge von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vorher, schriftlich und begründet, dem Vorstand einzureichen.

    Dem Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder steht das Recht zu, jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Die Befugnisse der ordentlichen Generalversammlung sind:

    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

    2. Genehmigung der Jahresberichte

    3. Genehmigung der Jahresrechnung nach Vorlesung des Revisorenberichts

    4. Genehmigung des Mitgliederbeitrags für das folgende Jahr

    5. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisoren

    6. Vorstellung des Jahresprogramms

    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

    8. Behandlung von Anträgen

    9. Genehmigung von einmaligen Ausgaben von über CHF 2'000.- (Ausgenommen ausdrücklich projektbezogene Spenden)

    10. Statutenänderungen / Auflösung des Vereins

    11. Verschiedenes

    Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden

    Mitglieder gefasst. Statutenänderungen sowie Entscheid über Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Mitglieder anwesend sind.

    Der Vorstand übt alle Befugnisse aus, die nicht den anderen Organen zustehen. Die Funktionszuteilung und deren Aufgabenbereiche regelt er in eigener Kompetenz.

    Insbesondere kann er über Ausgaben bis zu Fr. 2'000.- verfügen als auch über projektbezogene Spenden in beliebiger Höhe.

    Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Allfällige Spesen können vergütet werden und zudem erhalten sie das Mitteilungsblatt des Verbandes. Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  • Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten dem Vorstand und der

    Generalversammlung Bericht darüber.

    Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich.

  • Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

    Jährliche Mitgliederbeiträge

    Private und öffentliche Beiträge und Spenden

    Erträge aus allfälligen Anlässen und Aktionen

    Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier gemäss Weisungen des Vorstandes oder wird durch einen externen Kassier durchgeführt.

    Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das

    Vereinsvermögen. Eine solidarische Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  • Die Mitglieder, beauftragte Helferinnen und Helfer sowie weitere an Vereinsanlässen teilnehmende Personen sind für Unfall- und Haftpflichtversicherung selbst verantwortlich. Der Verein lehnt jede Haftung ab.

  • Für Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins sind Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder an der Generalversammlung erforderlich.

    Jedes Vereinsmitglied kann eine Statutenänderung beantragen. Der Antrag ist dem Vorstand bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung, schriftlich und begründet, einzureichen.

    Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem Zürcher Kantonalverband (Birdlife Zürich) zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben. Kommt es innerhalb von 10 Jahren zur Gründung eines Vereins in

    Maur oder Zumikon mit gleichen Zielen, werden ihm Vermögen und Akten durch Birdlife Zürich zugeführt. Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum von Birdlife Zürich.

  • Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. März 2015 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 6. April 2011.

    Maur, den 20. März 2015

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